CRD VI auf Zypern: Droht ein Verbot von Auslandskonten?
Eine neue EU-Bankenrichtlinie sorgt derzeit für Verunsicherung. In einem Beitrag auf staatenlos.ch warnt der Autor davor, dass Menschen mit Wohnsitz in der Europäischen Union künftig den Zugang zu Bankkonten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums verlieren könnten. Besonders betroffen seien demnach auch Menschen, die in Zypern leben und ihr Vermögen bei Banken in der Schweiz, Großbritannien, Georgien, Singapur oder anderen Drittstaaten halten.
Die Warnung beruht nicht vollständig auf einer Erfindung. Mit Artikel 21c der neuen EU-Bankenrichtlinie CRD VI existiert tatsächlich eine wichtige regulatorische Änderung. Bestimmte Banken außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums werden ab 2027 nicht mehr ohne Weiteres klassische Bankdienstleistungen an Kunden innerhalb der EU anbieten dürfen.
Aus dieser Änderung wird im Beitrag auf staatenlos.ch jedoch ein wesentlich größeres Bedrohungsszenario konstruiert. Es entsteht der Eindruck, dass Bewohner Zyperns künftig grundsätzlich keine Auslandskonten mehr besitzen dürften, ausländische Banken alle EU-Kunden kündigen müssten und ein zusätzlicher Nicht-EU-Wohnsitz zur „absoluten Pflicht“ werde.
Ich habe deshalb die wichtigsten Aussagen mit dem Wortlaut der Richtlinie, dem aktuellen Umsetzungsstand in Zypern und weiteren rechtlichen Quellen verglichen.
Das Ergebnis: CRD VI kann bestimmte Bankverbindungen tatsächlich erschweren. Ein allgemeines Verbot von Auslandskonten für Bewohner Zyperns führt die EU damit aber nicht ein.
Stand dieser Prüfung: 22. August 2026
Was ist CRD VI überhaupt?
CRD VI ist die Kurzbezeichnung für die Richtlinie (EU) 2024/1619. Sie verändert die bisherige EU-Bankenrichtlinie 2013/36/EU und enthält neue Vorschriften über die Beaufsichtigung von Banken, Sanktionen, Umwelt- und Unternehmensrisiken sowie Niederlassungen von Banken aus Drittstaaten.
Für die aktuelle Diskussion ist vor allem der neu eingefügte Artikel 21c entscheidend. Dieser betrifft Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU beziehungsweise des Europäischen Wirtschaftsraums, die innerhalb eines EU-Mitgliedstaates bestimmte grundlegende Bankdienstleistungen erbringen.
Dazu gehören insbesondere:
- die Annahme von Einlagen und anderen rückzahlbaren Geldern,
- die Vergabe von Krediten,
- die Übernahme von Garantien und finanziellen Verpflichtungen.
Eine davon betroffene Drittstaatenbank soll diese Dienstleistungen künftig grundsätzlich nicht mehr direkt aus der Schweiz, Großbritannien, den USA, Georgien oder einem anderen Drittstaat nach Zypern hinein anbieten dürfen. Sie benötigt dafür normalerweise eine zugelassene Zweigstelle in Zypern oder eine andere geeignete und zugelassene europäische Struktur.
Diese Regelung soll grundsätzlich ab dem 11. Januar 2027 angewendet werden.
Der vollständige Gesetzestext ist bei EUR-Lex unter der Richtlinie (EU) 2024/1619 abrufbar.
Kein gesetzliches Verbot für den Kontoinhaber
Genau an dieser Stelle entsteht im ursprünglichen Beitrag der wichtigste falsche Eindruck.
Artikel 21c richtet sich in erster Linie an die Bank, die eine Dienstleistung innerhalb eines EU-Mitgliedstaates anbietet. Die Vorschrift richtet sich nicht als Kontoverbot an den Verbraucher.
Ein Mensch mit Wohnsitz in Zypern macht sich deshalb nicht strafbar, wenn er ein Konto in der Schweiz, Großbritannien, Georgien, den Vereinigten Arabischen Emiraten oder den USA besitzt. Ebenso wenig enthält CRD VI eine Vorschrift, nach der das Geld zwingend zu einer zyprischen oder anderen EU-Bank überwiesen werden müsste.
CRD VI regelt den Marktzugang der Bank. Die Richtlinie regelt nicht, in welchem Land ein Bürger sein Vermögen halten darf.
Das ist ein entscheidender Unterschied.
Eine Bank außerhalb des EWR muss zukünftig prüfen, ob und unter welchen Voraussetzungen sie Kunden in Zypern weiter bedienen darf. Daraus kann in bestimmten Fällen eine Kündigung oder Ablehnung entstehen. Es folgt daraus aber kein allgemeines Verbot ausländischer Konten für Menschen, die in Zypern wohnen.
„Die Ära des grenzüberschreitenden Bankings ist vorbei“
Der Autor schreibt:
„Die Ära des unkomplizierten, grenzüberschreitenden Bankings für EU-Bürger ist unwiderruflich vorbei.“
Diese Aussage enthält einen richtigen Kern, ist aber viel zu pauschal formuliert.
Richtig ist, dass das direkte grenzüberschreitende Geschäft für bestimmte Banken aus Drittstaaten komplizierter wird. Eine kleinere Schweizer Privatbank, die bisher einzelne Kunden in Zypern direkt von Zürich aus betreut hat, muss ihr Geschäftsmodell überprüfen.
Sie hat grundsätzlich mehrere Möglichkeiten:
- Sie eröffnet eine zugelassene Zweigstelle in Zypern.
- Sie bedient Kunden über eine bestehende EU-Tochtergesellschaft.
- Sie überträgt bestimmte Kundenbeziehungen auf eine europäische Konzerngesellschaft.
- Sie beruft sich in geeigneten Fällen auf eine gesetzliche Ausnahme.
- Sie beschränkt ihr Angebot auf nicht erfasste Dienstleistungen.
- Sie beendet Geschäftsbeziehungen, die regulatorisch oder wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll sind.
Gerade die Möglichkeit einer EU-Tochtergesellschaft wird im ursprünglichen Beitrag nicht ausreichend erklärt.
Eine Zweigstelle einer Schweizer oder britischen Bank darf ihre Zulassung grundsätzlich nicht einfach für die gesamte EU verwenden. Sie benötigt für das jeweilige Land eine entsprechende Zulassung. Eine eigenständige und zugelassene EU-Tochtergesellschaft kann dagegen unter bestimmten Voraussetzungen europäische Passporting-Rechte besitzen und ihre Dienstleistungen grenzüberschreitend innerhalb der EU anbieten.
Damit muss das Geld auch nicht zwingend bei einer Bank mit Hauptsitz in Zypern liegen. Entscheidend ist, welche juristische Bankgesellschaft den Vertrag führt und über welche regulatorische Struktur die Dienstleistung angeboten wird.
Es geht nicht pauschal um alle EU-Bürger
Der ursprüngliche Beitrag spricht überwiegend von einem Bankenverbot für „EU-Bürger“. Auch das ist ungenau.
Artikel 21c spricht von Kunden oder Vertragspartnern, die in der Europäischen Union ansässig, niedergelassen oder belegen sind. Die Staatsangehörigkeit allein ist nicht das entscheidende Kriterium.
Ein deutscher Staatsbürger mit tatsächlichem Wohnsitz und steuerlicher Ansässigkeit in Zypern wird für die Bank grundsätzlich als in Zypern ansässiger Kunde behandelt.
Ein zyprischer Staatsbürger, der tatsächlich außerhalb des EWR lebt, kann dagegen regulatorisch anders eingeordnet werden. Umgekehrt kann ein US-amerikanischer oder russischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Zypern von der Regelung betroffen sein, obwohl er kein EU-Bürger ist.
Für uns ist daher nicht die Frage entscheidend, welchen Pass jemand besitzt. Wichtiger ist:
- Wo wohnt der Kunde tatsächlich?
- Wo ist er steuerlich ansässig?
- Wo wird die Bankdienstleistung erbracht?
- Welche Bankgesellschaft führt das Konto?
- Um welche Art von Bankprodukt handelt es sich?
Die Bezeichnung „Bankenverbot für EU-Bürger“ ist deshalb schon sprachlich irreführend.
Zypern hat CRD VI noch nicht vollständig umgesetzt
CRD VI ist eine Richtlinie. Anders als eine EU-Verordnung muss eine Richtlinie grundsätzlich zunächst in das nationale Recht der Mitgliedstaaten umgesetzt werden.
Die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Vorschriften bis zum 10. Januar 2026 verabschieden. Die besonderen Regeln über Drittstaatenbanken sollen ab dem 11. Januar 2027 angewendet werden.
Die Umsetzung ist jedoch noch nicht in allen EU-Staaten vollständig abgeschlossen.
Nach dem aktuellen Bericht der Europäischen Kommission vom 7. August 2026 hat Zypern bislang nur eine teilweise Umsetzung gemeldet. Zu diesem Zeitpunkt hatten lediglich zwölf EU-Mitgliedstaaten eine vollständige Umsetzung mitgeteilt.
Der aktuelle Stand kann auf der Seite der Europäischen Kommission zur Umsetzung von CRD VI überprüft werden.
Das bedeutet nicht, dass Zypern Artikel 21c ignorieren kann. Die zyprische Regierung muss die Richtlinie umsetzen. Es bedeutet aber, dass bestimmte praktische Einzelheiten für Zypern noch nicht abschließend beurteilt werden sollten, solange das nationale Regelwerk nicht vollständig vorliegt.
Der Beitrag auf staatenlos.ch erweckt dagegen den Eindruck, die Konsequenzen seien bereits für jedes Land und jedes Kontomodell eindeutig geklärt. Das ist derzeit nicht der Fall.
Was passiert mit bestehenden Auslandskonten?
Besonders wichtig ist der Bestandsschutz für bereits geschlossene Verträge.
Artikel 21c Absatz 5 schützt grundsätzlich die erworbenen Rechte aus bestehenden Verträgen, die vor dem 11. Juli 2026 abgeschlossen wurden. Ein Konto oder Kreditvertrag, der vor diesem Stichtag wirksam zustande kam, kann daher unter den Bestandsschutz fallen.
Der Stichtag bedeutet allerdings nicht, dass die neuen Regeln bereits am 11. Juli 2026 vollständig angewendet wurden. Er trennt in erster Linie ältere Verträge von später abgeschlossenen Verträgen.
Die eigentliche Anwendung des neuen Drittstaatenregimes ist grundsätzlich für den 11. Januar 2027 vorgesehen.
Für bestehende Konten bleiben trotzdem offene Fragen:
- Wie werden unbefristete Giro- und Sparkonten behandelt?
- Welche Vertragsänderungen gelten als wesentlich?
- Gefährdet ein neues Unterkonto den Bestandsschutz?
- Was passiert bei einem Wechsel des Kontomodells?
- Wird eine Erhöhung eines Kreditrahmens als neuer Vertrag behandelt?
- Kann ein Depot weitergeführt werden, während ein separates Sparkonto betroffen ist?
Die Richtlinie selbst definiert nicht jede denkbare Vertragsänderung. Deshalb kommt es zusätzlich auf die nationale Umsetzung, die Auslegung der zuständigen Aufsichtsbehörde und die Vertragsgestaltung der Bank an.
Eine Bank kann außerdem aus geschäftspolitischen Gründen kündigen, obwohl eine bestehende Geschäftsbeziehung möglicherweise rechtlich weitergeführt werden könnte. Banken dürfen ihre Risikopolitik strenger gestalten als das gesetzlich zwingend erforderliche Minimum.
Daraus folgt aber weiterhin keine automatische Kündigungspflicht für alle bestehenden Auslandskonten.
Gibt es bereits eine flächendeckende Kündigungswelle?
Der Beitrag auf staatenlos.ch behauptet, erste Kündigungsschreiben ausländischer Banken würden Kunden mit Wohnsitz in Deutschland, Österreich, Spanien oder Zypern bereits erreichen.
Das ist grundsätzlich vorstellbar. Banken bereiten sich regelmäßig lange vor dem Inkrafttreten neuer Vorschriften auf regulatorische Änderungen vor.
Für die behauptete flächendeckende Kündigungswelle fehlen im Beitrag jedoch konkrete Belege:
- Es werden keine Banken genannt.
- Es werden keine anonymisierten Kündigungsschreiben veröffentlicht.
- Es gibt keine Zahlen zu betroffenen Kunden.
- Es wird keine Stellungnahme einer Aufsichtsbehörde genannt.
- Es wird nicht nachgewiesen, dass die Kündigungen tatsächlich wegen CRD VI erfolgten.
Banken außerhalb der EU kündigen ausländischen Kunden bereits seit Jahren aus unterschiedlichen Gründen. Dazu gehören unter anderem:
- verschärfte Geldwäscheprüfungen,
- fehlende oder widersprüchliche KYC-Unterlagen,
- geänderte Steueransässigkeit,
- interne Länderrichtlinien,
- geringe Rentabilität kleiner Kundenbeziehungen,
- fehlende Mindestvermögen,
- Sanktionen und geopolitische Risiken,
- Probleme mit der Herkunft von Geldern,
- regulatorische Anforderungen unabhängig von CRD VI.
Ein einzelnes Kündigungsschreiben beweist deshalb noch nicht, dass eine allgemeine CRD-VI-Kündigungswelle begonnen hat.
Es ist durchaus möglich, dass einige kleinere Schweizer, britische oder asiatische Banken künftig keine neuen Privatkunden mit Wohnsitz in Zypern mehr aufnehmen. Ebenso können einzelne bestehende Geschäftsbeziehungen beendet werden.
Die Aussage, ausländische Banken würden EU-Bewohner nun grundsätzlich „aus dem System werfen“, ist aber bisher nicht ausreichend belegt.
Die Ausnahme durch Reverse Solicitation
Artikel 21c enthält eine wichtige Ausnahme für die sogenannte Reverse Solicitation.
Sie kann greifen, wenn ein Kunde aus eigener ausschließlicher Initiative eine Bank in einem Drittstaat anspricht und dort eine bestimmte Dienstleistung anfordert.
Ein mögliches Beispiel:
Ein Bewohner Zyperns sucht eigenständig nach einer Schweizer Bank. Er wurde von der Bank weder in Zypern beworben noch durch einen von ihr beauftragten Vermittler angesprochen. Er nimmt selbst Kontakt auf und beantragt ein Konto.
In einem solchen Fall kann die Dienstleistung auf der eigenen ausschließlichen Initiative des Kunden beruhen.
Die Ausnahme ist allerdings eng auszulegen. Sie greift möglicherweise nicht, wenn:
- die Bank gezielt in Zypern Werbung betreibt,
- ein Vermittler im Auftrag der Bank handelt,
- ein verbundener Vertriebspartner Kunden anwirbt,
- die Bank später aktiv neue und nicht eng verbundene Produkte anbietet,
- oder die angebliche Eigeninitiative lediglich künstlich dokumentiert wurde.
Der Autor hat insofern recht, dass Banken diese Ausnahme vorsichtig behandeln werden. Die Bank muss nachvollziehbar dokumentieren können, wie die Geschäftsbeziehung entstanden ist.
Falsch wäre jedoch die Schlussfolgerung, Reverse Solicitation sei nur eine bedeutungslose theoretische Ausnahme. Sie wurde ausdrücklich in Artikel 21c aufgenommen. Auch die Erwägungsgründe der Richtlinie bestätigen, dass der Zweigstellenzwang bei einer echten Eigeninitiative des Kunden nicht greifen soll.
Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde EBA beschäftigt sich inzwischen mit den konkreten Anforderungen an Drittstaatenzweigstellen.
Was gilt für Broker und Wertpapierdepots?
Der Beitrag auf staatenlos.ch weist darauf hin, dass reine Wertpapierdepots häufig unter MiFID II und nicht unmittelbar unter das Einlagenverbot von CRD VI fallen. Diese Aussage ist im Kern richtig.
Artikel 21c nimmt bestimmte Wertpapierdienstleistungen und damit verbundene Nebendienstleistungen ausdrücklich aus. Dazu können beispielsweise Einlagen oder Kredite gehören, die unmittelbar zur Erbringung einer Wertpapierdienstleistung benötigt werden.
Trotzdem muss zwischen verschiedenen Produkten unterschieden werden:
- Ein reines Wertpapierdepot kann außerhalb des Artikel-21c-Zweigstellenzwangs liegen.
- Ein notwendiges Verrechnungskonto kann als verbundene Nebendienstleistung behandelt werden.
- Ein separates Tagesgeld- oder Sparkonto kann dagegen eigenständig als Einlagengeschäft gelten.
- Ein Wertpapierkredit kann abhängig von seinem Zweck unterschiedlich eingeordnet werden.
- Die konkrete Vertragsgesellschaft des Brokers bleibt entscheidend.
Viele internationale Broker betreuen Kunden aus Zypern bereits über eine zugelassene europäische Gesellschaft. In diesen Fällen liegt keine direkte Dienstleistung einer Drittstaatenbank nach Zypern vor.
Die Behauptung, Bewohner Zyperns würden durch CRD VI den Zugang zum internationalen Wertpapiermarkt verlieren, lässt sich daher nicht halten.
Wird das Geld zwangsweise unter EU-Kontrolle gebracht?
Besonders weit geht der ursprüngliche Beitrag bei der Frage nach den angeblichen Motiven der EU.
Der Autor schreibt:
„Das wahre Motiv ist die absolute physische Kontrolle über das Bürgervermögen.“
Für diese Aussage gibt es im Gesetz keinen belastbaren Beleg.
Die offiziell genannten Ziele der Richtlinie sind:
- eine einheitlichere Beaufsichtigung von Drittstaatenbanken,
- die Beseitigung unterschiedlicher nationaler Regelungen,
- die Vermeidung regulatorischer Lücken,
- der Schutz der Finanzstabilität,
- eine bessere Zusammenarbeit mit ausländischen Aufsichtsbehörden,
- sowie die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.
Man kann CRD VI trotzdem politisch kritisieren.
Die EU erhöht damit ihre regulatorische Reichweite. Sie erschwert es Banken außerhalb des EWR, Kunden innerhalb der EU direkt zu bedienen. Das kann den Wettbewerb reduzieren, Kosten erhöhen und den Zugang europäischer Kunden zu internationalen Bankdienstleistungen einschränken.
Diese Kritik ist legitim.
Etwas anderes ist jedoch die Behauptung, Artikel 21c sei ein Beweis für geplante Enteignungen, Lastenausgleiche, Kontosperren oder eine Vorbereitung auf den digitalen Euro. Diese Themen werden im Beitrag auf staatenlos.ch miteinander verbunden, obwohl Artikel 21c dafür keine Grundlage liefert.
Auch die Bail-in-Regeln wurden nicht durch CRD VI eingeführt. Sie bestehen bereits seit Jahren im Rahmen der europäischen Bankenabwicklung. Gesetzlich gedeckte Einlagen bis 100.000 Euro sind grundsätzlich besonders geschützt und vom regulären Bail-in ausgenommen. Ungedeckte Einlagen oberhalb der Sicherungsgrenze können in einer schweren Bankenabwicklung zwar Risiken tragen, das ist aber kein neu geschaffener Vermögenszugriff durch CRD VI.
Ebenso darf die Vernetzung europäischer Bankkontenregister für Zwecke der Geldwäsche- und Strafverfolgung nicht automatisch mit einem vollständigen Vermögensregister für sämtliche Bürger gleichgesetzt werden.
Der ursprüngliche Beitrag vermischt hier eine reale Bankenregulierung mit mehreren politischen Zukunftsszenarien.
Löst eine Nicht-EU-Firma das Problem?
Als mögliche Lösung empfiehlt staatenlos.ch unter anderem eine US-LLC, eine Gesellschaft in Dubai oder eine klassische Offshore-Gesellschaft.
Der Grundgedanke ist zunächst nachvollziehbar: Wenn nicht die in Zypern lebende Privatperson, sondern eine Gesellschaft mit Sitz außerhalb der EU Vertragspartner der Bank ist, kann Artikel 21c möglicherweise nicht unmittelbar auf dieselbe Weise greifen.
Daraus wird jedoch zu schnell ein universeller „Corporate Hack“.
Eine internationale Bank prüft bei einem Firmenkonto nicht nur das Land der Eintragung. Sie prüft regelmäßig auch:
- den wirtschaftlich Berechtigten,
- dessen Wohnsitz und Steueransässigkeit,
- die tatsächliche Geschäftstätigkeit,
- den Ort der Geschäftsleitung,
- die Herkunft des Vermögens,
- den wirtschaftlichen Zweck der Gesellschaft,
- vorhandene Betriebsstätten,
- verbundene Unternehmen,
- und die Einstufung der Gesellschaft nach CRS.
Eine US-LLC mit einem Eigentümer und Geschäftsführer in Zypern wird deshalb nicht automatisch wie ein vollständig unabhängiges amerikanisches Unternehmen behandelt.
Noch problematischer wird es, wenn die Gesellschaft keine erkennbare Geschäftstätigkeit in ihrem Gründungsstaat hat und tatsächlich vollständig von Zypern aus verwaltet wird.
Offshore-Gesellschaften aus zyprischer Sicht
Für Menschen mit Wohnsitz in Zypern muss zusätzlich die zyprische Steueransässigkeit der Gesellschaft berücksichtigt werden.
Eine außerhalb Zyperns gegründete Gesellschaft kann unter bestimmten Voraussetzungen in Zypern steuerlich ansässig werden, wenn ihre tatsächliche Leitung und Kontrolle von Zypern aus ausgeübt werden.
Wer als alleiniger Eigentümer und Geschäftsführer von seinem Wohnort in Paphos oder Limassol aus:
- Anlageentscheidungen trifft,
- Verträge abschließt,
- Banktransaktionen genehmigt,
- die Unternehmensstrategie festlegt,
- und sämtliche wichtigen Entscheidungen kontrolliert,
kann damit einen erheblichen Bezug der Gesellschaft zu Zypern schaffen.
Der persönliche Non-Dom-Status des Eigentümers verhindert das nicht automatisch. Der Non-Dom-Status betrifft vor allem die persönliche Besteuerung bestimmter Dividenden- und Zinseinkünfte. Er entscheidet nicht allein darüber, wo eine Gesellschaft steuerlich ansässig ist.
Seit dem 1. Januar 2026 beträgt der reguläre zyprische Körperschaftsteuersatz 15 Prozent. Zudem besitzt Zypern seit 2019 Vorschriften über kontrollierte ausländische Gesellschaften. Die genaue Anwendung hängt allerdings von der Eigentümerstruktur, der Steueransässigkeit, der Art der Einkünfte und davon ab, ob die ausländische Gesellschaft direkt privat oder über eine zyprische Gesellschaft gehalten wird.
Eine seriöse Gestaltung kann im Einzelfall steuerlich und regulatorisch sinnvoll sein. Sie benötigt aber eine echte Prüfung der Geschäftsleitung, Substanz, Besteuerung, Buchführung, CRS-Einstufung und Bankfähigkeit.
Eine Offshore-Gesellschaft einfach nur zu gründen, um ein privates Vermögen vor CRD VI zu „verstecken“, ist keine belastbare Strategie.
Aktuelle Informationen zur zyprischen Unternehmensbesteuerung und zur steuerlichen Ansässigkeit finden sich bei PwC Cyprus und in der Übersicht zur Corporate Residence in Cyprus.
Der angebliche „Compliance-Wohnsitz“
Der problematischste Teil des Beitrags auf staatenlos.ch ist für mich die Empfehlung, sich einen zusätzlichen sogenannten Compliance-Wohnsitz außerhalb der EU zu beschaffen.
Die vorgeschlagene Vorgehensweise besteht vereinfacht darin:
- in einem Drittstaat eine Steuernummer zu beantragen,
- eine Wohnung zu mieten,
- eine Verbrauchsrechnung zu erhalten,
- diese Unterlagen bei der Bank vorzulegen,
- und dadurch als Nicht-EU-Kunde behandelt zu werden.
Eine ausländische Steuernummer, ein Mietvertrag oder eine Stromrechnung beweisen jedoch nicht automatisch, dass eine Person ausschließlich in diesem Land steuerlich ansässig ist.
Ein Bewohner Zyperns kann beispielsweise zusätzlich eine georgische Steuernummer, eine Aufenthaltsgenehmigung in Paraguay, eine Wohnung in Thailand oder eine Emirates ID besitzen. Wenn sein tatsächlicher Lebensmittelpunkt und seine steuerliche Ansässigkeit weiterhin in Zypern liegen, muss diese Ansässigkeit gegenüber der Bank grundsätzlich weiterhin korrekt angegeben werden.
Je nach Sachverhalt kann eine Person gleichzeitig in mehreren Staaten steuerlich ansässig sein. In einem solchen Fall entscheiden nationale Vorschriften und gegebenenfalls ein Doppelbesteuerungsabkommen, welchem Staat das vorrangige Besteuerungsrecht zusteht.
Eine zusätzliche TIN beseitigt die zyprische Steueransässigkeit nicht.
Warum CRS nicht einfach „ins Leere läuft“
Der Beitrag behauptet sinngemäß, eine Bank würde sich in den meisten Fällen mit einer ausländischen Steuernummer und einer Verbrauchsrechnung zufriedengeben. Der automatische Informationsaustausch könne dadurch an einen Staat geleitet werden, der kein Interesse an den ausländischen Einkünften habe.
Diese Darstellung lässt wesentliche Bestandteile des Common Reporting Standard, kurz CRS, außer Betracht.
Bei der Kontoeröffnung muss die Bank eine Selbstauskunft über die tatsächliche Steueransässigkeit einholen. Sie muss außerdem prüfen, ob diese Selbstauskunft im Verhältnis zu den vorhandenen KYC-Unterlagen plausibel erscheint.
Dabei können unter anderem folgende Informationen berücksichtigt werden:
- Wohn- und Postadressen,
- Telefonnummern,
- Aufenthaltstitel,
- Ort der Geschäftstätigkeit,
- Herkunft der regelmäßigen Zahlungen,
- Vollmachten,
- wirtschaftlich Berechtigte,
- bestehende Bankverbindungen,
- öffentlich verfügbare Informationen,
- und spätere Änderungen der persönlichen Verhältnisse.
Bei einer passiven Gesellschaft kann zusätzlich die Steueransässigkeit der beherrschenden Person gemeldet werden. Eine Offshore-Gesellschaft verhindert deshalb nicht automatisch, dass die Daten des in Zypern lebenden Eigentümers erfasst werden.
Die europäischen CRS-Prüfregeln sind in der Richtlinie 2014/107/EU zum automatischen Informationsaustausch dokumentiert.
Wer gegenüber einer Bank bewusst nur eine zusätzliche Nicht-EU-Steueransässigkeit nennt und eine tatsächlich bestehende zyprische Steueransässigkeit verschweigt, riskiert unter anderem:
- die Kündigung oder Sperrung des Kontos,
- die Anforderung weiterer Nachweise,
- eine Geldwäscheverdachtsmeldung,
- steuerliche Nachprüfungen,
- Bußgelder,
- und abhängig vom Einzelfall strafrechtliche Konsequenzen.
Ein echter Wohnsitzwechsel in ein Drittland kann die regulatorische Einordnung verändern. Eine lediglich für Bankzwecke beschaffte Adresse ist damit nicht vergleichbar.
Brauchen Bewohner Zyperns jetzt einen Plan-B-Wohnsitz?
Nein. Jedenfalls nicht allein wegen CRD VI.
Ein zusätzlicher Nicht-EU-Wohnsitz kann aus persönlichen, geschäftlichen oder geopolitischen Gründen sinnvoll sein. Er kann außerdem den Zugang zu bestimmten Banken erleichtern, wenn die Person dort tatsächlich wohnt oder steuerlich ansässig ist.
CRD VI macht einen solchen Wohnsitz aber nicht zur allgemeinen Pflicht.
Für die meisten Menschen in Zypern ist ein wesentlich einfacherer Weg ausreichend:
- ein stabiles Konto innerhalb des EWR behalten,
- Auslandskonten nicht vorschnell schließen,
- Schreiben der jeweiligen Bank abwarten,
- die kontoführende Bankgesellschaft feststellen,
- bei der Bank nach den Folgen von Artikel 21c fragen,
- und das Vermögen auf mehrere seriöse Institute verteilen.
Niemand sollte aufgrund eines alarmistischen Blogbeitrags eine Offshore-Gesellschaft gründen oder eine künstliche Bankadresse in einem Drittstaat einrichten.
Was Bewohner Zyperns ihre Auslandsbank fragen sollten
Wer bereits ein Konto bei einer Bank außerhalb des EWR besitzt, kann der Bank folgende Fragen schriftlich stellen:
- Welche juristische Bankgesellschaft führt mein Konto?
- Wird meine Geschäftsbeziehung von Artikel 21c CRD VI betroffen sein?
- Genießt mein vor dem 11. Juli 2026 geschlossener Vertrag Bestandsschutz?
- Wird mein Konto nach dem 11. Januar 2027 unverändert weitergeführt?
- Ist eine Übertragung an eine EU-Tochtergesellschaft geplant?
- Wird meine Kontoeröffnung als Reverse Solicitation eingeordnet?
- Werden Depot, Verrechnungskonto und Sparkonto unterschiedlich behandelt?
- Welche Vertragsänderungen könnten den Bestandsschutz gefährden?
- Muss ich vor 2027 neue Unterlagen über Wohnsitz oder Steueransässigkeit einreichen?
Erst die Antwort der konkreten Bank ermöglicht eine sinnvolle Bewertung.
Welche Aussagen stimmen – und welche nicht?
| Aussage | Bewertung |
|---|---|
| CRD VI erschwert das Geschäft bestimmter Nicht-EWR-Banken | Richtig |
| Die neuen Vorgaben sollen ab 11. Januar 2027 greifen | Richtig |
| Für Verträge vor dem 11. Juli 2026 besteht grundsätzlich Bestandsschutz | Richtig |
| Bewohner Zyperns dürfen keine Konten außerhalb der EU mehr besitzen | Falsch |
| Jede bestehende Bankverbindung muss gekündigt werden | Falsch |
| Einzelne Banken könnten EU-Kunden ablehnen oder kündigen | Möglich |
| Eine Drittstaatenzweigstelle besitzt keinen automatischen EU-Pass | Richtig |
| Eine zugelassene EU-Tochtergesellschaft kann eine Alternative sein | Richtig |
| Reverse Solicitation ist eine gesetzliche Ausnahme | Richtig |
| Reine Wertpapierdienstleistungen sind häufig ausgenommen | Richtig |
| CRD VI beweist einen geplanten Zugriff auf Privatvermögen | Nicht belegt |
| Eine Offshore-Gesellschaft löst das Problem automatisch | Falsch |
| Eine ausländische TIN und Stromrechnung ersetzen die echte Steueransässigkeit | Falsch |
| Bewohner Zyperns benötigen zwingend einen Nicht-EU-Wohnsitz | Falsch |
Fazit: Ein echtes Thema, aber kein Verbot von Auslandskonten
Der Autor von staatenlos.ch weist zu Recht auf eine bedeutende Änderung des europäischen Bankenrechts hin. CRD VI wird das direkte grenzüberschreitende Geschäft bestimmter Banken außerhalb des EWR erschweren.
Einige Banken werden ihre Geschäftsmodelle überprüfen. Manche werden Kunden auf europäische Tochtergesellschaften übertragen. Andere könnten keine neuen Kunden mit Wohnsitz in Zypern mehr aufnehmen oder einzelne bestehende Geschäftsbeziehungen beenden.
Diese möglichen Folgen sollten nicht ignoriert werden.
Der Beitrag auf staatenlos.ch geht jedoch weit über die belegbare Rechtslage hinaus. Aus einer Einschränkung für Banken wird ein angebliches Bankenverbot für Bürger. Aus einem regulatorischen Risiko wird eine fast sichere Kontosperre. Aus einer möglichen Firmenstruktur wird ein universeller „Hack“. Und aus einer zusätzlichen ausländischen Steuernummer wird ein vermeintlicher Ersatz für die tatsächliche Steueransässigkeit.
Diese Schlussfolgerungen lassen sich aus Artikel 21c nicht ableiten.
Menschen mit Wohnsitz in Zypern dürfen auch nach 2027 Konten und Depots außerhalb der Europäischen Union besitzen. Ob eine bestimmte Bank sie weiterhin bedienen kann oder will, hängt von der Bankgesellschaft, dem Produkt, dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, der Vertriebsform, möglichen Ausnahmen und der endgültigen zyprischen Umsetzung ab.
Es besteht deshalb kein Grund zur Panik. Es besteht aber ein guter Grund, bestehende internationale Bankverbindungen rechtzeitig zu überprüfen.
Die richtige Reaktion auf CRD VI ist nicht ein künstlicher „Compliance-Wohnsitz“, sondern eine saubere Bankstruktur, vollständige Steuerangaben und eine vernünftige Verteilung des Vermögens auf mehrere seriöse Institute.
Dieser Beitrag stellt eine allgemeine rechtliche und steuerliche Einordnung dar und ersetzt keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung.
